Im Folgenden soll an drei Beispielsfällen erläutert werden, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zwar auch bei grob fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfällen Leistungen erbringen müssen, dass sie aber die Möglichkeit haben, ihre Aufwendungen gegenüber den Schädigern als Regressansprüche nach § 110 SGB VII geltend zu machen, nach § 111 SGB VII auch gegenüber den durch die Schädiger vertretenen Unternehmen. Auf diese Weise kann eine zunächst erfolgte Ablösung der zivilrechtlichen Haftung durch die gesetzliche Unfallversicherung faktisch wieder aufgehoben werden.
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