Teil I:
Mit der o.g. Regelung hat der Gesetzgeber bezweckt, das Anwendungsgebiet der Norm zum sog. Einfrieren (eingefügt durch das RÜG-ErgG mit Wirkung vom 01.07.1993) zu erweitern. In diesem Beitrag soll die Relevanz der Bestimmung für die gesetzliche UV anhand einiger typischer – wenn auch sicherlich nicht aller denkbarer – Fallgruppen näher untersucht werden. Der Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens1) dürfte hierbei hilfreich für das Verständnis dieser schwierigen Ergänzungsregelung sein.
Teil II:
Als Fazit des Teils I bleibt Folgendes festzuhalten: Insbesondere in den Fällen gestützter Rente und Rente auf Grund vorangehender gesonderter Anerkennung des Versicherungsfalles durch einen Grund-VA ist ein Einfrieren der Leistung wegen des rechtswidrigen Grund-VA (stützende Rente bzw. Anerkennung dem Grunde nach) - nur - gem. § 48 Abs. 3 S. 2 möglich. Das Einfrieren hat zu erfolgen, wenn sich nach „Anlaufen“ der Leistung des Folge-VA der Fehler im Grund-VA herausstellt. Da der Anerkennung dem Grunde nach im BKBereich größere Bedeutung als im Bereich der Arbeitsunfälle zukommen dürfte, wird zur Vereinfachung im Weiteren nur hierauf abgestellt. Die Überlegungen zur BK-Anerkennung gelten aber für die Anerkennung des Arbeitsunfalles in gleicher Weise. Hieran anknüpfend sind folgende weitere Fallgruppen zu erörtern.
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