Die gesetzliche Definition der abhängigen Beschäftigung findet sich in § 7 Abs. 1 SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung – sind „Beschäftigte“ grundsätzlich pflichtversichert (die Beiträge zahlt in voller Höhe der Arbeitgeber), während freiberuflich Tätige in der Regel selbst entscheiden können, ob sie sich auf ihre Kosten gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten versichern wollen oder nicht (vgl. § 6 SGB VII „Freiwillige Versicherung“). Ein „automatischer“ gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII besteht also nur für Arbeitnehmer („Beschäftigte“) – abgesehen von den in §§ 2 bis 5 enthaltenen Sonderregelungen –, so dass es also im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit von grundlegender Bedeutung ist, ob die verletzte/erkrankte Person abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Hierzu bedarf es jeweils im konkreten Einzelfall einer genauen Überprüfung an Hand der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Abgrenzungskriterien.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-03 |
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