Durch Art. 1 Nr. 5–9 UVMG sind einige bedeutsame Änderungen im Bereich der Präventionsvorschriften in das SGB VII (§§ 14 ff. SGB VII) eingeführt worden. Die vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen betreffen nicht nur das duale Arbeitsschutzsystem, sondern greifen auch in die Aufgabenstellung der einzelnen Unfallversicherungsträger ein. Zudem wird der bisher satzungsrechtlich festgelegte Pflichtenkreis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. im Bereich der Prävention als hoheitlicher Pflichtenkreis mit eigener Verantwortung gesetzlich festgeschrieben. Zwar hatte sich die DGUV im Zuge der Beratungen zum UVMG ausdrücklich dagegen ausgesprochen, diejenigen Unterstützungs-, Mitwirkungs- und Koordinierungsaufgaben, die ihr ohnehin kraft Satzung gegenüber ihren Mitgliedern obliegen und die auch schon die bisherigen Spitzenverbände HVBG und BUK in jahrzentelanger Praxis aufgrund der jeweiligen Satzungsbestimmungen wahrgenommen hatten, ausdrücklich in die gesetzliche Neuregelung (vor allem in §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 1 und 20 SGB VII) aufzunehmen; dies fand jedoch keine parlamentarische Mehrheit.
Nachfolgend sollen die wesentlichen Änderungen kurz dargestellt werden. Zur besseren Verständlichkeit sind die jeweiligen Neuregelungen – sofern notwendig – kursiv vorangestellt.
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