Die Promillegrenzen bei Verkehrsverstößen unter Alkoholeinfluss sind bekannt: Trunkenheit im Verkehr wird nach §§ 315c, 316 Strafgesetzbuch als Straftat geahndet, wobei der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit für Auto- und Motorradfahrer bei 1,10 Promille liegt. Der Grenzwert der relativen Fahruntüchtigkeit – u. a. Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Straßenverkehrsgesetz – liegt bei 0,30 bzw. 0,50 Promille, für Führerscheinneulinge in der Probezeit oder bis zum 21. Geburtstag gilt nach § 24c Straßenverkehrsgesetz ein absolutes Alkoholverbot.
Seiten 520 - 521
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: