Die Mitglieds-Berufsgenossenschaften haben dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Jahre 2001 19 Anerkennungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII gemeldet; dem stehen insgesamt 847 gemeldete Fälle nach § 9 Abs. 2 SGB VII gegenüber. Vergleicht man diese Statistik mit den Zahlen der Listen-Berufskrankheiten (im Jahre 2001 wurden 66.784 Verdachtsfälle gemeldet und 16.888 Fälle anerkannt), dann sind diese Zahlen eher bescheiden. Unverändert hält jedoch der Trend an, dass auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 SGB VII die beruflich verursachten Krebserkrankungen ansteigend im Vordergrund sind, danach häufigere Erkrankungen stehen, und daneben nach wie vor Einzelfälle mit relativ seltenen Krankheitsbildern anerkannt wurden, die eventuell auf einer besonderen Empfindlichkeit des Versicherten beruhen können. Ausgelöst durch die Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründungen der neuen Berufskrankheiten-Nr. 4112 „Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliciumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung – Silikose oder Siliko-Tuberkulose –“ und der Erweiterung der bisherigen Berufskrankheiten-Nr. 2106 mit „Druckschädigung der Nerven“ des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt 9/2001, Seite 37 ff. und der amtlichen Bekanntmachung der neuen 1. Berufskrankheiten-Änderungsverordnung (BKV-ÄndV) im Bundesgesetzblatt I, S. 3541, ist die aktuelle Diskussion über die Entschädigungspraxis der Unfallversicherungsträger nach § 9 Abs. 2 SGB VII wieder verstärkt in das Blickfeld der interessierten Fachwelt gerückt.
Die Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründungen für die Aufnahme von neuen Krankheitsbildern in die Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten, aber auch die Darstellung der Verwaltungspraxis der Rechtsanwender in den Einzelfällen des § 9 Abs. 2 SGB VII hat immer eine besondere Aktualität. Aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Fälle des § 9 Abs. 2 SGB VII im Vergleich zur Bearbeitung von so genannten Listen-Berufskrankheiten
a) politisch hoch sensibel,
b) bearbeitungsmäßig sehr schwierig und
c) rechtlich kompliziert.
Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich deswegen partiell mit Problemen der Begutachtungs- und Entschädigungspraxis dieser Fälle.
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