In der seit Jahren von den Sozialversicherungsträgern und der Assekuranz mit großer Spannung erwarteten Entscheidung hat der BGH die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Köln vom 30.05.2005 zurückgewiesen und ist dem Vortrag der klagenden BG gefolgt. Vordergründig ging es in dem Musterprozess um die Streitfrage, ob der Sozialversicherungsträger bei seinem Regress-/Aufwendungsersatzanspruch gem. § 110 SGB VII gegenüber dem Ersatzpflichtigen auch den immateriellen Teil des zivilrechtlichen Schadens, also das Schmerzensgeld, mit einbeziehen kann. Der Ausgang des Rechtsstreits hat aber für die Regressbearbeitung von Schadenfällen noch weitere richtungsweisende (Rechts-) Folgen. Auf die wichtigsten soll nachstehend eingegangen werden.
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