Das Landesarbeitsgericht Köln verdeutlicht in einem Urteil die Grenzen der LärmVibrationsArbSchV, die keine unmittelbaren Arbeitnehmer-Ansprüche auf einen lärmgeminderten Arbeitsplatz beinhaltet. Der klagende Arbeitnehmer ist beim Zusammenstecken von Kupplungsnaben und Synchronringen einer Lärmexposition von 80 dB(A) ausgesetzt. Er teilt mit, dass er Gehörgangstöpsel aufgrund der mangelnden Entlüftung und daraus folgender Entzündungen des Gehörgangs nicht toleriere, legt ein Attest vor, dass er nicht mehr im Lärmschutzbereich eingesetzt werden kann, und beantragt beim Gericht die Zuweisung eines Arbeitsplatz, auf dem er einer Lärmbeeinträchtigung von maximal 60 dB(A) ausgesetzt ist.
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