Arbeitsunfähigkeit wird durch einen Arzt festgestellt und durch eine ärztliche Bescheinigung attestiert. Dennoch gibt es arbeitswillige, arbeitsfähige Mitarbeiter, die vor Ablauf der Krankschreibung ihre Tätigkeit wieder aufnehmen möchten. Wie sich der Arbeitgeber hier im Spannungsfeld zwischen der willkommenen Einsatzbereitschaft und seiner Fürsorgepflicht aufstellen sollte, stellt der weitere Text dar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2021.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-02 |
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