Arbeitsunfähigkeit wird durch einen Arzt festgestellt und durch eine ärztliche Bescheinigung attestiert. Dennoch gibt es arbeitswillige, arbeitsfähige Mitarbeiter, die vor Ablauf der Krankschreibung ihre Tätigkeit wieder aufnehmen möchten. Wie sich der Arbeitgeber hier im Spannungsfeld zwischen der willkommenen Einsatzbereitschaft und seiner Fürsorgepflicht aufstellen sollte, stellt der weitere Text dar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2021.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-02 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: