Krebserzeugende Gefahrstoffe lassen sich auch in der heutigen Arbeitswelt nicht wegdenken. Obwohl das Substitutionsgebot nach § 7 Abs. 3 GefStoffV verlangt, dass Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen sind, die nicht oder weniger gefährlich sind, kann ein Umgang mit krebserzeugenden Stoffen nicht immer vermieden werden. Das staatliche Arbeitsschutzrecht fordert daher unter bestimmten Voraussetzung die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
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