Schon im ersten Semester lernen angehende Juristen zum Allgemeinen Teil des BGB, dass die Auslegung von Rechtsnormen sich nicht lediglich am Wortlaut des Rechtstextes, sondern vor allem auch am Sinn dessen zu orientieren habe, was der Gesetzgeber gewollt hat, als er eine Regelung traf. Insofern muss die Frage erlaubt sein, ob das Bundesarbeitsministerium hofft, eine Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz, so die Langfassung des Gesetzestitels, durch, wie die Kurzfassung glauben machen will, (mehr) Kontrolle erreichen zu können.
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