Die Betreuung und Erziehung von Kindern gehört zum Privatbereich einer Familie und wird grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung des Sozialgesetzbuchs VII (SGB VII) erfasst, die vorrangig den Versicherungsschutz für Beschäftigte und in gewissem Umfang für Selbstständige betrifft. Dennoch gibt es in bestimmten Bereichen Überschneidungen, die zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes führen können. So hat beispielsweise die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in einer Pressemitteilung vom 10.8.2017 darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise Unfallversicherungsschutz für Eltern auch während einer Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) bestehen kann. Die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes ist juristisch als unbezahlte Freistellung von der Arbeit zu werten, mit dem Anspruch auf Zahlung von Elterngeld nach §§ 1 ff. BEEG an die Eltern und sonstige berechtigte Personen (vgl. dazu Wiegand/Jung, Loseblattkommentar zum BEEG).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.12.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-05 |
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