Kommt es zu einem Unfall unter Alkohol-, Drogen oder Medikamenteneinfluss, dann ist für die Frage der Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII zunächst danach zu differenzieren, ob sich der Unfall außerhalb des Straßenverkehrs oder im Straßenverkehr ereignet hat (vgl. dazu ausführlich die Abhandlungen zu Sucht und Alkohol bei Mehrtens/Valentin/Schönberger, Arbeitsunfall und Berufskrankheit – Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte –, 9. Auflage 2017).
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