Wie unlängst von Prof. Dr. Martin Schmauder in seinem Beitrag „ASR V.3 – noch eine Gefährdungsbeurteilung?“ (BePr 10/217) bereits umfassend beschrieben, hat die ASR V.3 nach einer Odyssee durch die Gremien – nur noch zu übertreffen von der Entstehungsgeschichte der ASR A5.2 „Straßenbaustellen“ oder der des neuen Berliner Großflughafens – Anfang Juli 2017 die betriebliche Praxis erreicht. Nunmehr wird es darum gehen, den neuen Stein in das schon vorhandene Mosaik des Arbeitsstättenrechts passgenau einzufügen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.12.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-05 |
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