Zur Zeit der Rentenreform im Jahr 1957 war die Vorstellung des Gesetzgebers über die gesellschaftliche Stellung der Ehefrau davon geprägt, daß sie nicht berufstätig war und sich nur der Haushaltsführung bzw. Kinderbetreuung widmete. Ausschließlich der Ehemann und Versicherte versorgte die Ehefrau und verschaffte ihr eine Alterssicherung in der Regel in Form eines abgeleiteten Rentenanspruches aus seiner Versicherung. Es stellt sich die Frage, ob die bestehende gesetzliche Regelung in der gesetzlichen Unfallversicherung noch zeitgemäß ist und ob sie nicht zu Ungerechtigkeiten führt. Im Rahmen dieser Abhandlung setzen sich die Verfasser kritisch mit der Frage auseinander, inwiefern die geltenden Rechtsnormen dem Sinn der Leistungsgewährung gerecht werden. Die Verfasser zeigen Möglichkeiten und Grenzen verschiedener Lösungen auf. Hierbei konzentrieren sie sich auf die zentralen Probleme und vermeiden es, auf alle denkbaren Einzelfragen einzugehen.
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