Es kribbelt in der Nase, es brennen die Augen, doch der eigentliche Auslöser ist nicht konkret auszumachen. Der Arbeitnehmer erinnert sich: „Da hat mal etwas so komisch gerochen.“ Weder weiß er, was es konkret war, noch kann er die Frage beantworten, ob dieser Stoff nun auf alle Personen wirkt, die mit ihm in Kontakt gekommen sind. Ein Problem, mit dem der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes immer wieder konfrontiert wird. Nach Paragraph 5 Absatz 1 ist er dazu verpflichtet, Gefährdungen zu beurteilen und adäquate Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. Es müssen also Kriterien entwickelt werden, mit deren Hilfe individuelle Empfindungen objektiviert werden können. Dies ist gerade im Hinblick auf die Prävention von belästigenden bzw. schädigenden Effekten durch Reizstoffe wichtig und gilt insbesondere für die in Industrie und Handwerk eingesetzten irritativen Arbeitsstoffe, bei denen die Wirkung auf den Menschen nicht immer klar umrissen ist bzw. aus Tierversuchen abgeleitet wurde. Hier setzt das Verbundprojekt „Abgrenzung und Differenzierung „belästigender“ und „irritierender“ Effekte von Gefahrstoffen“ an.
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