Sozialleistungen werden bei bestimmten Wechselfällen des Lebens gezahlt, um den jeweiligen Berechtigten in dieser konkreten Bedarfssituation zu unterstützen. Häufig kommt eine solche Sozialleistung, insbesondere wenn sie zum Lebensunterhalt beitragen soll, auch den Angehörigen zu Gute. Dementsprechend sind Sozialleistungen so zeitnah und so vollständig wie möglich zu erbringen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen dies nicht gelingt, in denen sogar zu Lebzeiten des Berechtigten eine Auszahlung der Sozialleistung durch den zuständigen Träger nicht möglich war. Es stellt sich die Frage, ob und ggf. in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche noch auf andere Personen übergehen können. Der Gesetzgeber hat den Übergang von Geldleistungen, die zu Lebzeiten des Versicherten nicht ausgezahlt werden konnten, in den §§ 56 ff. SGB I geregelt, in Einzelfällen ergeben sich jedoch unterschiedlichste Problemstellungen.
So hatte das LSG Baden-Württemberg darüber zu entscheiden, ob bescheidmäßig noch nicht festgestellte Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV dem Erben zustehen können. In dieser Entscheidung setzt sich das LSG sehr ausführlich mit den gesetzlichen Regelungen, ihrer Entstehungsgeschichte und der zu diesen Normen ergangenen Rechtsprechung auseinander. Unter besonderer Würdigung des beabsichtigten Sinns und Zwecks der einzelnen gesetzlichen Regelungen und ihres Zusammenwirkens entscheidet sich das LSG entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, dass „nur fällige Ansprüche im Rahmen der Vererbung übertragen werden können“, für einen Anspruchsübergang auf den Erben, weil es sich nach Ansicht des LSG bei dieser Konstellation um eine Regelungslücke handele. Das Urteil war Anlass, die besondere Problematik des Überganges von Leistungen auf Berechtigte nach den §§ 56–59 SGB I aufzuzeigen, um in diesem sensiblen und für die Betroffenen bedeutsamen, manchmal existentiellen Problembereichen zu mehr Rechtssicherheit zu gelangen.
Teil 1 dieses Beitrages erschien im Heft 5/2007.
Seiten 245 - 249
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