Nachdem das Bundesarbeitsministerium (BMAS) unterstützt vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) mit der ASR V3a.2 vom 31.08.2012 erstmals eine eigenständige Technische Regel zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten bekannt gemacht hatte, wurden den ASRen A4.2, A4.3 und A4.4 betreffend Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte in der Folgezeit ergänzende Regelungen zur Barrierefreiheit von betrieblichen Sekundärräumen hinzugefügt. Während die betriebliche Praxis weiterhin und unverdrossen auf die vom ASTA schon vor Jahren angekündigten Barrierefrei-Regelungen für Sanitärräume warten muss (siehe dazu: sicher ist sicher 06/20, Seite 291 ff. und Betriebliche Prävention 09/21, Tabelle Seite 384), liegen jetzt unter dem Dach der ASR V3a.2 ergänzende Regelungen zur Barrierefreiheit in Kantinen vor, die, wie schon zahlreiche ältere ASR-Vorschriften, auch und besonders zur Barrierefreiheit mehr Fragen aufwerfen als lösen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2023.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-05 |
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