Der Versicherungsschutz bei Begleit- und Folgeschädigungen nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten besteht nur in dem Umfang, in dem diese weitergehenden Beeinträchtigungen ebenfalls ursachlich nachgewiesen werden können. Dies betrifft beispielsweise die Frage einer Kostenerstattung für eine Zahnschädigung im Anschluss an eine Blutspende. Siehe dazu das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 17.08.2023 – L 6 U 88/22. Oder die Entstehung einer Erkrankung an Multipler Sklerose als Folge einer Hepatitis-B-Impfung. Siehe dazu das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 06.04.2022 – L 10 U 675/19.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2024.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-03 |
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