In der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Unternehmer Träger von Rechten und Pflichten. Daher ist die Bestimmung, wer Unternehmer ist, nicht nur rechtstheoretischer Natur, sondern auch von erheblicher praktischer Relevanz. Dies betrifft insbesondere die Beitragserhebung durch die Unfallversicherungsträger, weil u. a. zu entscheiden ist, wer dem Unfallversicherungsträger als Schuldner gegenübersteht und wer damit Adressat eines entsprechenden Verwaltungsaktes wird. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen ist die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.11.2004, mit der es sich der Rechtsprechung des BGH zur „funktionalen“ Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (vgl. dazu insbesondere BGH, Urteil vom 29.01.2001 anschließt, allerdings die Gesellschafter nicht mehr als Unternehmer ansieht. Das LSG weicht mit seiner Entscheidung in Bezug auf die Stellung der Gesellschafter nicht nur von der Rechtsprechung des BSG ab, dies bedeutet vielmehr eine völlige Umkehr der bisherigen Verhältnisse mit erheblichen Auswirkungen auf die Praxis. Das Urteil war daher Anlass, über die besondere Problematik der GbR hinaus, eine umfassende Darstellung der Unternehmereigenschaft und damit der Beitragsschuldner sowie der Haftungsschuldner für die verschiedenen Gesellschaftsformen aufzuzeigen. Weil in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur die Unternehmereigenschaft – insbesondere von Personengesellschaften – differenziert beurteilt und in der Praxis vielfach einer pragmatischen Lösung der Vorrang eingeräumt wird (und dabei eine stringente, an den unterschiedlichen Normen ausgerichtete Rechtsauslegung vermissen lässt), konkretisiert der Aufsatz – im Lichte der aktuellen Rechtsprechung – den Begriff des Unternehmers/Beitragsschuldners in den unterschiedlichen Gesellschaftsformen. Gleichzeitig wird die Inanspruchnahme der Haftungsschuldner erörtert.
Seiten 173 - 179
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