Die sich aus gezahlten Leistungen und Arbeitsentgelten ergebenden Belastungsziffern (§ 157 Abs. 3 SGB VII) könnten als Gefahrklassen festgesetzt werden. Da diese Werte sehr niedrig liegen, werden bei allen gewerblichen Berufsgenossenschaften die Belastungsziffern zunächst mit 1 000 multipliziert (Umrechnung I). Zur Ausschaltung von Gefahrklassenniveauverschiebungen führen einige Berufsgenossenschaften außerdem Niveauanpassungen an den bestehenden Gefahrtarif durch. Auf diese Weise wird die Vergleichbarkeit von Gefahrklassen und Beitragsfuß über Tarifperioden hinweg gesichert (Umrechnung II). Nach Gefahrklassenfestsetzungen abweichend vom rechnerischen Wert der Belastungsziffern wird durch eine weitere Umrechnung (Umrechnung III) erreicht, dass die Beitragswerte der Gefahrklassen erhalten bleiben.
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