Das Arbeitsschutzrecht ist in den Mitgliedstaaten der EU weit gehend durch verbindliche Vorschriften der EU vereinheitlicht worden. Das Sozialrecht und insbesondere das Recht der Unfallversicherung fällt dagegen, abgesehen von den eigentlich internationalrechtlichen Aspekten, nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit der EU. Dennoch erfordern aus sozialpolitischer Sicht die Gleichbehandlung der Versicherten und die Vermeidung von unterschiedlichen ökonomischen Ausgangsbedingungen für die Unternehmen in der EU eine allmähliche Angleichung (Konvergenz) der Sozialleistungssysteme im Europäischen Einigungsprozess. Die EU fördert diesen Prozess. „Best practices“ aus den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU sollen Anregung und Vorbild für diesen Prozess liefern. Dabei ist darauf zu achten, dass Vergleiche – inbesondere solche statistischer Art – nicht zu kurz greifen; was sich aus der Sicht eines Landes als „best practices“ darstellt, muss sich unter anderen wirtschaftlichen, sozialen, politischen, kulturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen eines anderen Landes noch lange nicht zur Lösung der vergleichbaren Probleme eignen. Vor diesem Hintergrund erarbeitet eine Arbeitsgruppe des Europäischen Forum Unfallversicherung für den Berufskrankheitenbereich inhaltliche und statistische Vergleichs-Gesichtspunkte. Der Beitrag gibt einen Überblick über erste Ergebnisse der Arbeitsgruppe. Nach Vorträgen, die der Verfasser auf dem Symposium der Universität Mainz zum Thema „Ist das Berufskrankheitenrecht noch zeitgemäß?“ am 9./10.2.2001 und auf der A+A 2001 am 16.5.2001 gehalten hat.
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