Mit den derzeit anerkannten 73 Listen-Berufskrankheiten sollen Arbeitnehmer gegen die Folgen von länger andauernden, ihre Gesundheit schädigenden Einwirkungen während der Arbeit geschützt werden. Tritt dennoch der Versicherungsfall BK ein, ist er in § 9 SGB VII geregelt. Ein Präventionsfeld, bei dem Erkenntnisprozesse derart dynamisch stattfinden, ist wohl nur staatlich organisierbar. Die Aufgabe des Unternehmens liegt neben der Prävention von BKen vor allem in der Mitwirkung bei der möglichst umfassenden Ermittlung der Einwirkungen.
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