Wenn Jugendliche einen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit stehenden Unfall erleiden, sind nicht nur die diesen Personenkreis betreffenden Vorschriften des VII. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII), also die für jugendliche Arbeitnehmer bzw. Auszubildende und für Schüler geltenden Regelungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 8 a), b), c), Abs. 1a, Abs. 3 Nr. 2 a), b), c) SGB VII), zu beachten, es ist auch zu prüfen, ob nicht noch weitere spezielle Regelungen in Betracht kommen. Dies betrifft beispielsweise das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) vom 16.5.2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch die Gesetze vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) und vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2020.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-03 |
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