Seit dem 01.05.2004 hat der Gesetzgeber den deutschen Arbeitgebern eine neue Aufgabe in der sozialen Sicherung der Bevölkerung übertragen, die ungewohnt im Rehabilitationsgesetz, dem Sozialgesetzbuch IX (genau: § 84 Abs. 2 SGB IX), steht und als „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ (kurz BEM) kompliziert klingt. Dem Grunde geht es um die Aufgabe, Arbeitnehmern, die wegen der Art und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ihren Job verlieren könnten, rechtzeitige und betriebsnahe Hilfe zukommen zu lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unfall und die Krankheit innerhalb oder außerhalb des Betriebes entstanden ist. Die Betroffenen sollen nur nicht arbeitslos werden. Damit schließt sich Deutschland der weltweiten Return-To-Work-Strategie an und überträgt, ohne eine genaue Definition zu geben, diese Aufgabe neben den gesetzlichen Versicherern (Rehabilitationsträgern) auch den Arbeitgebern. Dieser erweiterte Präventionsauftrag ergänzt die Pflichten der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz. Nach über zwei Jahren haben sich in Deutschland Strukturen entwickelt, die sich in diesem Schwerpunktheft widerspiegeln. Nach ersten Unsicherheiten und Orientierungsversuchen haben die Betriebe, egal ob groß oder klein, die neue Aufgabe mehr oder weniger akzeptiert und die ersten Umsetzungsschritte eingeleitet. Wobei ein Großteil der über 3 Mio. Betriebe in Deutschland den § 84 Abs. 2 SGB IX immer noch nicht kennen. Zahlreiche externe Dienstleister bieten deswegen Informationen und Unterstützungen an. Für viele Beteiligten brachte die veränderte Rechtslage neue Perspektiven und Herausforderungen. Auf diese Chancen der Beteiligten konzentriert sich dieser Beitrag.
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