Dieser Beitrag widmet sich der Vorgabe des Gesetzgebers in § 84 Abs. 2 SGB IX – ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten am 01.05.2004. Durch die Verpflichtung der Arbeitgeber, sich einem betrieblichen Eingliederungsmanagement zu widmen, haben sich Grundstrukturen der sozialen Sicherung in Deutschland verändert. Die Betriebe und die Rehabilitationsträger, so auch die Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, müssen neue Strategien entwickeln, um zukunftsorientierte Weichen zu stellen.
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