Werden bestehende Brandrisiken außer Acht gelassen oder falsch eingeschätzt, erfolgt die Beratung zu Brandschutzmaßnahmen unzureichend oder unvollständig oder werden Mängel im Brandschutz nicht erkannt, führt dies zu erheblichen Sicherheitseinbußen im Brandschutz. Grundsätzlich muss der beauftragende Unternehmer oder Auftraggeber im Rahmen seiner Personalauswahlpflicht die Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten auf ihre Eignung zur zuverlässigen Erfüllung der übertragenen Tätigkeiten prüfen.
Die in den Richtlinien festgelegten Mindestanforderungen an die kompetente Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten, sowie an geeignete Ausbildungseinrichtungen sollen eine ausreichende fachliche Qualifikation des Brandschutzbeauftragten sicherstellen. Die sich aus einer derartigen Falschberatung ergebenden haftungsrechtlichen Konsequenzen bemessen sich in der Regel nicht nach dem tatsächlichen, sondern nach dem üblicherweise von einem Brandschutz beauftragten zu erwartenden Wissens- und Kenntnisstand. Doch kann sich der Arbeitgeber dabei auf die in den Richtlinien zu Auf gaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutz beauftragten beschriebene Qualifizierung und Fortbildung verlassen?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-04-04 |
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