Die Berufsgenossenschaften sollen mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und seit 1996 für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sorgen. Dieses gesetzliche Gestaltungsprinzip der Berufsgenossenschaften ist bewusst so formuliert worden und bietet der Selbstverwaltung einen weiten Gestaltungsspielraum zum Schutz der Versicherten. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums sind allein durch die Geeignetheit der Mittel und den Konsens der Sozialpartner gegeben. Dabei ist der Selbstverwaltung in Idee und Ausgestaltung weitgehende Auto nomie überlassen. Unbestritten ist, dass auch berufsgenossenschaftliche Forschung unter das Gestaltungsprinzip „mit allen geeigneten Mitteln“ fällt.
Seiten 237 - 241
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: