Die Berufsgenossenschaften sollen mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und seit 1996 für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sorgen. Dieses gesetzliche Gestaltungsprinzip der Berufsgenossenschaften ist bewusst so formuliert worden und bietet der Selbstverwaltung einen weiten Gestaltungsspielraum zum Schutz der Versicherten. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums sind allein durch die Geeignetheit der Mittel und den Konsens der Sozialpartner gegeben. Dabei ist der Selbstverwaltung in Idee und Ausgestaltung weitgehende Auto nomie überlassen. Unbestritten ist, dass auch berufsgenossenschaftliche Forschung unter das Gestaltungsprinzip „mit allen geeigneten Mitteln“ fällt.
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