Trotz detaillierter Kenntnisse der Pathogenese, der allergologischen Diagnostik und Therapie sind Hauterkrankungen in der allgemeinen Bevölkerung außerordentlich häufig. Demgemäß stehen beruflich verursachte Hauterkrankungen seit Jahren an der Spitze der Berufskrankheiten. Im Jahr 2002 wurden allein bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften 17 848 angezeigte Verdachtsfälle registriert. Die Unfallversicherungsträger (UV-Träger) sind nach den Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs X verpflichtet, in den meisten Fällen zur Klärung der Kausalität und der Ansprüche von Versicherten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Das medizinische Sachverständigengutachten ist dabei wesentliche Grundlage für die Entscheidung des UV-Trägers und auch im eventuell nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren. Das grundgesetzliche Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 fordert, eine möglichst einheitliche Entschädigungspraxis sicherzustellen. Es ist deswegen eine hohe prioritäre Aufgabe der UV-Träger mit den beteiligten medizinischen Fachgesellschaften und allen übrigen in Frage kommenden Fachgebieten, wie z. B. Arbeitswissenschaft und arbeitsmedizinische Berufskunde, Begutachtungsempfehlungen im Sinne eine antizipierten Sachverständigengutachtens zu vereinbaren. Derartige Begutachtungsempfehlungen stellen nicht nur das Gleichbehandlungsgebot sicher, sondern tragen zur Verbesserung der Gutachtenqualität und damit auch zu einer größeren Transparenz der Verwaltungsentscheidungen bei. Begutachtungsempfehlungen sind integraler Bestandteil des Qualitätsmanagements der gesetzlichen Unfallversicherung10. Das Bamberger Merkblatt enthält die Begutachtungsempfehlungen für die beruflich verursachten Hauterkrankungen nach der BK-Nr. 5101; alle maßgeblichen Fachkreise haben der Veröffentlichung dieser Empfehlungen zugestimmt. Das Bamberger Merkblatt, das nachfolgend beispielhaft in den wesentlichen Eckpunkten kurz vorgestellt wird, muss als historischer Meilenstein in der Begutachtung von Berufskrankheiten betrachtet werden und könnte Vorbild für weitere Begutachtungsempfehlungen für Berufskrankheiten sein. Es ist ein lebendiger Beleg für die Bemühungen der UV-Träger zur Qualitätssicherung und stellt den Gutachtern einen medizinisch sowie rechtlich im Konsens erstellten Handlungsrahmen zur Verfügung, der u. a. die diagnostischen Verfahren, die relevanten medizinischen Sachverhalte und die zu erörternden Rechtsfragen im Sinne des antizipierten Sachverständigengutachtens beschreibt
Seiten 299 - 309
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: