In der Bundesrepublik Deutschland erfüllt der Staat die aus Art.2 Abs.2 des Grundgesetzes folgende Pflicht zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bürger im Arbeitsschutz durch Organe der unmittelbaren Staatsgewalt (Aufsichtsbehörden) und Organe der mittelbaren Staatsgewalt (Unfallversicherungsträger) im – sich ergänzenden – dualen System.
Die Unfallversicherungsträger (Träger der mittelbaren Staatsgewalt) haben einen engeren und spezielleren Handlungsrahmen. In dieses engere Aktionsfeld brauchen die Träger der unmittelbaren Staatsverwaltung (Aufsichtsbehörden) nur dann einzugreifen, wenn die Aufgaben der Unfallversicherungsträger unzureichend wahrgenommen werden und eine Verletzung der Schutzpflicht des Art.2 Abs.2 GG droht (Subsidiarität des Handelns der unmittelbaren Staatsgewalt).
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