Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 SGB VII erfasst grundsätzlich nur betriebliche Tätigkeiten sowie die damit in Verbindung stehenden Wege, nicht aber eigenwirtschaftliches Handeln. Wie das Bayerische Landessozialgericht (LSG) gerade mit seinem Urteil vom 10.2.2021 – L 3 U 54/20 – festgestellt hat, sind von diesem Grundsatz bei Wegeunfällen aber auch Ausnahmen möglich, beispielsweise wenn es auf dem Weg zur Arbeit zu einer lediglich sehr kurzen, geringfügigen Unterbrechung gekommen ist.
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