Das Verhältnis von europäischem Gemeinschaftrecht und dem Sozialversicherungsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten war lange Zeit unproblematisch. Dies hat mit klaren Vorstellungen der Gründerväter der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu tun, die diese vorrangig als einen Zusammenschluss zur Konstituierung eines gemeinsamen Marktes verstanden und dies so auch in den Vorschriften des EWGV zum Ausdruck brachten. Die Forderungen Frankreichs, dass gleichzeitig eine Harmonisierung der Sozialsysteme nötig sei, wurde abgelehnt. Die Sozialversicherung wurde als eine Domäne der Mitgliedstaaten angesehen. Allerdings war man sich darüber einig, dass die Sicherung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb des gemeinsamen Marktes einer Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bedurfte. Dementsprechend wurde auch der Koordinierungsauftrag in die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften aufgenommen. Die Koordinierung war also nur als Instrument zur Sicherung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer konzipiert. Eingriffe in die Kompetenz der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der Systeme sozialer Sicherung waren damit nicht verbunden. Mit dieser Kompetenzverteilung schienen auch nationale Vorschriften unangetastet, die die Systeme der sozialen Sicherung von den allgemeinen Spielregeln des Marktes ausnahmen. Gemeint sind vor allem staatliche Sozialversicherungsmonopole, mit denen ein zahlenmäßig großer Teil der Bevölkerung dem allgemeinen Versicherungsmarkt entzogen wird.
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