Die wichtigsten Regelungen des neuen Verjährungsrechts, soweit sie für Teilungsabkommen bedeutsam sind.
1. Nach neuem Recht gilt nunmehr eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die auch für vertragliche Ansprüche und damit für Teilungsabkommen gilt, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) Ansprüche aus Teilungsabkommen eigene vertragliche Ansprüche des Sozialversicherungsträgers (SVT) gegen den Haftpflichtversicherer begründen.
2. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres (§ 199 Abs. 1 BGB – Ultimoverjährung), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Berechnung der Verjährungsfrist ist damit einfacher geworden. Die Kumulation der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Alternative der grob fahrlässigen Unkenntnis erschweren aber die Bestimmung des Fristbeginns der Verjährung.
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