Das staatliche Arbeitsschutzrecht betrifft alle Betriebe in Deutschland, verpflichtet ganz überwiegend ihre Arbeitgeber und schützt ihre Arbeitnehmer. Es war schon immer die Grundlage des staatlichen Arbeitsschutzvollzugs, verfassungsrechtlich im Verantwortungsbereich der Bundesländer (Stichwort: „Gewerbeaufsicht“) und ist mit der Zeit auch zu einer zentralen Grundlage des Vollzugs der Unfallversicherungsträger (UVT) geworden, was Sie der DGUV Vorschrift 1 (§ 2 in Verbindung mit Anhang 1) entnehmen können.
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