BG-Kliniken sind aus dem Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) ausgenommen, soweit sie Patienten der gesetzlichen Unfallversicherung behandeln. Für Patienten der gesetzlichen Unfallversicherung in den BG-Kliniken als ihren eigenen Einrichtungen gilt folglich das DRG-Vergütungssystem nicht. Der Leistungsanspruch des SGB VII bleibt unberührt. Entsprechend einer Absprache zwischen der Vereinigung berufsgenossenschaftlicher Kliniken (VBGK) und dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) sollen zumindest bis zum Ende der Einführungsphase des DRG-Systems weiterhin Abteilungspflegesätze abgerechnet werden, um die Konsequenzen des DRG-Systems auf die Steuerung des Heilverfahrens und die Behandlungsqualität abschätzen zu können.
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