Im Folgenden soll an zwei aktuellen Beispielsfällen – Zeckenbiss und Meniskusschaden – dargestellt werden, ob bzw. wie sich bereits vorhandene altersbedingte/ degenerative Beschwerden auf gesundheitliche Beeinträchtigungen auswirken, die im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Erkrankung am Arbeitsplatz aufgetreten sind.
Das vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 15.4.2015 – L 2 U 40/14 – erlassene Urteil betraf einen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer, der im Mai 2007 bei der Aufarbeitung von Winterschäden bzw. bei der Brennholzgewinnung von einer Zecke gebissen worden war. Erst im Juli 2010 teilte der Forstwirt dem zuständigen Unfallversicherungsträger mit, dass er seit Dezember 2007 unter einer Herzerkrankung (Vorhofflimmern) und Gelenkbeschwerden leide, die auf eine Zeckeninfektion (Lyme-Borreliose) zurückzuführen seien. Laut Laborbericht vom 10.6.2008 war bei dem Unternehmer allerdings keine Borreliose-Erkrankung vorhanden, es waren aber spezifische Antikörper gegen Borrelien nachweisbar. Die gewerbeärztliche Stellungnahme vom 28.12.2010 sprach sich daher gegen die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung („Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten“) aus. Dem folgte auch der Unfallversicherungsträger mit Bescheid vom 18.1.2011/ Widerspruchsbescheid vom 22.9.2011: Eine aktive Borreliose habe nicht gesichert werden können. Im Übrigen wäre auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden des Forstwirts und einem Zeckenbiss nicht wahrscheinlich.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2016.07.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2365-7634 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
| Veröffentlicht: | 2016-07-14 |
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