Reichen finanzielle (z. B. Eingliederungszuschüsse) oder technisch-organisatorische Maßnahmen (z. B. Neugestaltung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsorganisation) nicht zur dauerhaften beruflichen Wiedereingliederung des Versicherten aus, ist an berufliche Bildungsmaßnahmen zu denken. Berufliche Bildungsmaßnahmen (berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung) erfolgen in der Regel in einer überörtlichen Schulungseinrichtung. Während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben hat der Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld. Neben dem Bewilligungsbescheid über die berufliche Bildungsmaßnahme erhält der Versicherte einen weiteren Verwaltungsakt über die Zahlung von Übergangsgeld. Für Fehlzeiten, die weder auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit noch auf einen anderen wichtigen, in der Person liegenden Grund zurückzuführen sind, besteht materiell-rechtlich kein Anspruch auf Übergangsgeld. Angesichts der materiellen Bestandskraft des Verwaltungsaktes über die Zahlung von Übergangsgeld berechtigt die Tatsache der vom Rehabilitanden zu vertretenden Fehlzeit den Unfallversicherungsträger nicht zur Zahlungseinstellung oder Rückforderung überzahlter Übergangsgeldbeträge. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Möglichkeiten der verfahrensrechtlichen Umsetzung der materiell- rechtlichen Rechtslage.
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