Anträge auf Sozialleistungen sind gemäß § 16 Abs. 1 SGB I beim zuständigen Leistungsträger zu stellen; sie werden allerdings auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland entgegengenommen. Wenn auch in der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen grundsätzlich von Amts wegen erbracht werden (§ 19 Satz 2 SGB IV), so kommt doch auch der Antragstellung noch eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Deshalb ist es wichtig, dass die Leistungsträger entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 16 Abs. 3 SGB I darauf hinwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
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