Leiharbeitnehmer L ist in der Produktion von Zylinderlaufbuchsen beschäftigt. Ihm wurde eine „Sicherheitsanweisung“ ausgehändigt, „in der das Verhalten für den Fall beschrieben ist, dass eine Buchse nicht richtig auf einen Spanndorn aufgenommen wird“.
In der „Anlernphase“ ab 08.03.2010 arbeitete L mit dem „sog. Paten“ Herrn P zusammen an Maschinen mit einer „durchsichtigen Abdeckung“ – eine „trennende Schutzeinrichtung in Form einer Schiebetür“. Eine „weitere Maschine – die Transferanlage 15 – wurde währenddessen neu aufgebaut und sollte zunächst im Testlauf betrieben werden. Die Maschine war daher noch nicht vollmontiert.“ Bei ihr „fehlte die Sicherheitstür“. Sie war „angesichts der anstehenden Testphase bewusst weggelassen worden, um insbesondere bei den Spanndornen und Presseinrichtungen erforderliche Feineinstellungen vornehmen zu können“.
L verletzte sich schwer an dieser Maschine: „Am 16.03.2010 entschied der Schichtleiter S, dass L an dieser Maschine eingesetzt werden sollte.“ Ein Werkstück verkantete auf einem Dorn und rutschte nicht in die zur Bearbeitung notwendige Position herunter. Einer Sicherheitsanweisung entsprechend „hätte in diesem Fall ein Greifer zu Hilfe genommen werden müssen, um das Werkstück zurechtzurücken“. L nahm seine Hand, „die Maschine setzte sich selbständig wieder in Gang“ – die verletzte Hand musste teilweise amputiert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2022.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-01 |
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