Die Aufsicht im Arbeitsschutz erfolgt durch Beratung, Überwachung und Sanktion; jedes Element ist unverzichtbar. Die seit 2008 geltenden Anordnungskompetenzen in § 19 SGB VII betonen die Betriebs- und Branchennähe der Unfallversicherung, die diese in die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie einbringen kann. In den Handlungsfeldern der Gefährdungsbeurteilung, der Leiharbeit sowie der Schule und Hochschule ergeben sich daraus spezifische Handlungsmöglichkeiten, die in Kooperation und Kommunikation mit den betrieblichen Akteuren effektiv eingesetzt werden können.
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