Im Fall des Landgericht (LG) Erfurt kaufte der Kläger von der Beklagten im Mai 2008 einen in China hergestellten Radlader für € 21.500,–. Die Verkäuferin legte trotz Mahnung mit Fristsetzung keine „Betriebserlaubnis und Konformitätserklärung“ vor: Die „geforderten Unterlagen könnten nicht beigebracht werden“. Der Käufer klagte im April 2012 auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Im Laufe des Rechtsstreits legte die beklagte Verkäuferin eine „Verifications of MD Compliance“ und „Declarations of Conformity“ vom 20.05.2008 und vom 05.03.2014 vor.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-07 |
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