Der in Sicherungsverwahrung untergebrachte Antragsteller erhielt Weihnachten 2014 ein Paket von seinen Eltern. Die Anstalt händigte einen im Paket befindlichen Schokoladenweihnachtsmann nicht aus und berief sich auf § 36 des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (Nds. SVVollzG): Der „Sicherungsverwahrte darf Pakete empfangen. Pakete dürfen Gegenstände nicht enthalten, die die Sicherheit der gefährden.“ Diese Gegenstände „sind zur Habe zu nehmen, zurückzusenden oder, wenn es erforderlich ist, zu vernichten“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2017.12.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-05 |
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