Der Schutz der Sonn- und Feiertage besitzt im Mutterschutzrecht eine eigenständige Bedeutung. § 6 MuSchG knüpft an das allgemeine arbeitszeitrechtliche Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit an, verschärft dieses jedoch zugunsten schwangerer und stillender Frauen. Eine Beschäftigung an diesen Tagen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere bei ausdrücklicher Bereiterklärung der Frau, arbeitszeitrechtlicher Zulässigkeit, Gewährung eines Ersatzruhetages und Ausschluss unverantwortbarer Gefährdungen. Der Beitrag ordnet die mutterschutzrechtlichen Sonderregelungen in den allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz ein und erläutert deren praktische Bedeutung.
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