Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII besteht der Unfallversicherungsschutz auch auf den mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit, also auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit und zurück. Wie die folgenden zwei Beispiele belegen, sind die Voraussetzungen der Unmittelbarkeit und der Direktheit aber nicht immer einfach nachzuweisen.
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