Es gibt nicht viele Gerichtsentscheidungen, in denen eine Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG und BetrSichV oder ihre Unzulänglichkeit oder gar ihr Fehlen eine haftungsentscheidende Rolle spielt. Eine Ausnahme ist der Strafbefehl des Amtsgerichts Freudenstadt vom 30. März 2012:
Am 11. Juli 2011 demontierte der Unternehmer U mit seinem Zimmergesellen und einem Lehrling auf dem Betriebsgelände eines Sägewerks ein Gerüst, das zur „Überbrückung der Imprägnieranlage“ diente. Dieses Gerüst war „eine von U entworfene Sonderkonstruktion aus Holz“ – bestehend aus „zwei fast 15 m langen und 205 kg schweren Kanthölzern, die untereinander horizontal mit Belagteilen aus dem Systemgerüst verbunden und mit einer Absturzsicherung versehen waren“.
Obwohl U die Anweisung erteilte, „langsam zu machen und das Zugrohr zur Sicherheit montiert zu lassen“, entfernte der („ungesichert und ohne Helm“ arbeitende) Zimmergeselle „die Verankerung des Gerüsts mit der Hallenkonstruktion und die Traverse, auf der die Tragebalken zum Systemgerüst auflagen“ – und schließlich „auch noch das Geländer zur Außenseite des Gerüsts“.
„Das hatte zur Folge, dass der Stützpfosten nach hinten zum Gebäude wegkippte, das Kantholz nach unten rutschte und den Zimmergesellen am Kopf traf, so dass dieser aus 4 m Höhe auf den Boden stürzte und tödliche Kopfverletzungen erlitt.“
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.05.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2365-7634 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-05-14 |
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