Arbeitnehmer A stanzte 200 Stahlbügel an einer hydraulischen Presse. Ein Werkstück verklemmte sich, A griff in die „zu diesem Zeitpunkt offene“ Presse, der Stanzvorgang wurde ausgelöst und A erlitt schwere Quetschverletzungen. Die Berufsgenossenschaft (BG) verlangt die Unfallfolgekosten von vier Personen:
– Unternehmen,
– Geschäftsführer,
– Meister und
– Maschineneinrichter.
Diese Beklagten verteidigten sich:
– Erstens habe sich der Unfall „während eines Probelaufes innerhalb der Einrichtungsphase zur Inbetriebnahme der hydraulischen Presse ereignet“.
– Zweitens sei A „ein qualifizierten Mitarbeiter mit großen Fachkenntnissen“. Daher hätte man „davon ausgehen dürfen, daß Herr A die Gefährlichkeit der Arbeit an der Presse kannte“ und „ein situationsgerechtes Verhalten erwarten können“ und „nicht damit rechnen müssen, daß er mit der bloßen Hand in die ungeschützte Presse griff“. Daher liege „allenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten der Beklagten vor“.
A sagte, er habe „die hydraulische Stanze von seiner vorherigen Tätigkeit nicht gekannt“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-06 |
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