Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII betrifft grundsätzlich nur betriebliche/dienstliche Tätigkeiten sowie die damit in Verbindung stehenden Wege, nicht aber eigenwirtschaftliches/privates Handeln. Die Abgrenzung dieser beiden Bereiche war bislang im Regelfall relativ einfach gewesen, ist aber mittlerweile oftmals deutlich schwieriger geworden, nachdem immer öfter betriebliches und privates Handeln enger als bisher miteinander verknüpft worden sind. Ein aktuelles Beispiel dafür bietet unter anderem das Arbeiten im Homeoffice, bei dem betriebliche Tätigkeiten in den Privatbereich verlegt werden, es gibt aber auch – wie das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 21.10.2021 (L 1 U 779/21 ) zum „Job-Fahrrad“ zeigt (Revision vom LSG nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes zum Bundessozialgericht zugelassen) – weitere Verbindungen zwischen „betrieblich“ und „privat“ mit nicht immer eindeutigen Konsequenzen für den Unfallversicherungsschutz.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2022.07.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-07-12 |
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