Vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung werden nach §§ 1 bis 13 SGB VII alle Unfälle erfasst, die sich mit dem Arbeitsleben oder mit bestimmten Tätigkeiten für das Allgemeinwohl befassen, nicht aber Verletzungen durch eigenwirtschaftliches/ privatnütziges Handeln. Die Abgrenzung der Bereiche „betrieblich“ oder „privat“ ist nicht immer einfach, wie gerade wieder ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 24.9.2020 – L 6 U 14/20 – belegt.
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