Im Zuge des Einigungsprozesses waren im Verhältnis der beiden deutschen Staaten auch deren jeweilige spezielle Rechtsnormen des (aus der Sicht der früheren Bundesrepublik, die die DDR nicht als Ausland ansah) interlokalen Rechts zu einander einschließlich des Fremdrentenrechts (auch die DDR-Rentenverordnung enthielt fremdrentenrechtliche Bestimmungen) zu berücksichtigen sowie die jeweiligen internationalen, auch die Unfallversicherung betreffenden Verträge (mit den Sozialversicherungsabkommen als Kernbereich). In einem, auch die Interessen ausländischer Stellen und Vertragspartner berücksichtigenden Prozess waren diese Bereiche zu koordinieren oder gar zu harmonisieren und durch teilweise neue, die erweiterte Bundesrepublik betreffende Vertragstexte zu ersetzen.
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