Die Arbeitsassistenz war bisher nicht im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geregelt. Die auch für die Unfallversicherungsträger ab 01. 07. 2001 geltende Vorschrift des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX führt im Zusammenhang mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Leistungen der beruflichen Rehabilitation) auch „die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes“ auf. Die Ausführung der Arbeitsassistenz obliegt den Integrationsämtern in Abstimmung mit den Rehabilitationsträgern, § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX. Es ergeben sich zahlreiche Fragen zu Inhalt und Grenzen des Anspruchs, zum Kreis der berechtigten Personen und zu den Rechtsverhältnissen zwischen Rehabilitationsträgern, Integrationsämtern und Versicherten. Der Beitrag ist eine erste Bestandsaufnahme unter Zugrundelegung der Erfahrungen der Integrationsämter, bei denen im Rahmen der begleitenden Hilfen seit dem 01. 10. 2000 ein gleichartiger Anspruch der Schwerbehinderten auf Kostentragung einer notwendigen Arbeitsassistenz besteht.
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